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Minderjährigenschutzrichtlinie
Wohnungen bei Good Time

verwaltet von: Apartamenty Good Time Sp. z o.o. z o.o. ul. Jana Kilińskiego 8/1A, 58-580 Szklarska Poręba NIP: 611 280 96 26 KRS: 0000870406 und Apartamenty Good Time II Sp. z o.o. z o.o. ul. Jana Kilińskiego 17A/34, 58-580 Szklarska Poręba NIP: 6112845912 KRS: 0001199901, im Folgenden bezeichnet als: Apartamenty Good Time.

1. Zweck und Anwendungsbereich des Dokuments

1.1. Die Richtlinie zum Schutz von Minderjährigen (nachfolgend „Richtlinie” genannt) definiert die Grundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderjährigen, die sich in von Good Time Apartments verwalteten Einrichtungen aufhalten, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vom 15. August 2024.

1.2. Die Richtlinie gilt für alle Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer, Reinigungs- und technisches Personal sowie andere Personen, die für Good Time Apartments tätig sind.

1.3. Die Richtlinie gilt für alle von Good Time Apartments verwalteten Apartments, unabhängig von deren Lage.

2. Definitionen

2.1. Minderjähriger – eine Person unter 18 Jahren.

2.2. Personal – alle Personen, die im Auftrag des Betreibers Tätigkeiten ausüben.

2.3. Gesetzlicher Vormund – eine Person, die die elterliche Aufsicht oder Fürsorge für einen Minderjährigen ausübt.

2.4. Gefährdung der Sicherheit eines Minderjährigen – jede Situation, die auf Gewalt, Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch, das Unbeaufsichtigtlassen eines Kindes oder ein anderes Risiko einer Verletzung seines Wohlbefindens hindeuten könnte.

3. Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Minderjährigen

3.1. Good Time Apartments bietet sichere Bedingungen für den Aufenthalt von Minderjährigen in den Apartments.

3.2. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf Situationen zu reagieren, die eine Gefährdung der Sicherheit eines Minderjährigen darstellen könnten.

3.3. Alle Maßnahmen, die gegenüber Minderjährigen ergriffen werden, müssen deren Würde, Privatsphäre und Wohlbefinden respektieren.

3.4. Die Wohnanlage verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt gegen Minderjährige.

4. Regeln für den Kontakt von Mitarbeitern mit Minderjährigen

4.1. Mitarbeiter dürfen keine direkten Beziehungen zu Minderjährigen außerhalb ihres Aufgabenbereichs aufbauen.

4.2. Das Personal darf sich nicht allein mit einem Minderjährigen in einem geschlossenen Raum aufhalten.

4.3. Das Personal darf Minderjährige nicht auf eine Weise berühren, die über die notwendigen beruflichen Pflichten (z. B. medizinische Hilfe) hinausgeht.

4.4. Das Personal fertigt keine Fotos oder Tonaufnahmen von Minderjährigen an.

4.5. Die Mitarbeiter pflegen keine private Kommunikation mit Minderjährigen (Telefon, Instant Messaging, soziale Medien).

5. Sicherheitsregeln in den Gebäuden, in denen sich die Wohnungen befinden

5.1. Die Gebäude sind mit Sicherheitshinweisen, Evakuierungsschildern und Notrufnummern ausgestattet.

5.2. Minderjährige dürfen sich nicht unbeaufsichtigt an Orten aufhalten, die eine Gefahr darstellen könnten (Balkone, Treppenhäuser, Parkplätze, technische Bereiche).

5.3. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, jede Situation zu melden, in der ein Minderjähriger unbeaufsichtigt zu sein scheint.

5.4. Im Falle einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens eines Minderjährigen verständigen die Mitarbeiter die zuständigen Stellen.

6. Grundsätze des Bild- und Datenschutzes für Minderjährige

6.1. Es ist verboten, Fotos oder Aufnahmen von Minderjährigen ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormunds zu veröffentlichen.

6.2. Es ist verboten, personenbezogene Daten von Minderjährigen an unbefugte Personen weiterzugeben.

6.3. Dokumente, die Daten von Minderjährigen enthalten, werden gemäß den Grundsätzen der DSGVO gespeichert.

7. Verbotenes Verhalten

In den Apartments ist Folgendes verboten: Gewalt gegen Minderjährige anzuwenden, Minderjährige unbeaufsichtigt zu lassen, wenn dadurch ihre Sicherheit gefährdet wird, sexuelle oder sexuell anzügliche Kontakte herzustellen, das Aussehen von Minderjährigen in unangemessener Weise zu kommentieren, Minderjährigen Alkohol, Zigaretten oder psychoaktive Substanzen anzubieten, Minderjährige ohne die Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten zu fotografieren oder aufzunehmen, die Räumlichkeiten eines Minderjährigen ohne einen gerechtfertigten amtlichen Grund zu betreten.

8. Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungen der Sicherheit von Minderjährigen

Besteht der Verdacht, dass ein Minderjähriger Opfer von Gewalt, Vernachlässigung oder einer anderen Bedrohung sein könnte:

8.1. Die Mitarbeiter sind verpflichtet: Ruhe zu bewahren und keine Handlungen vorzunehmen, die die Situation verschlimmern könnten. Die Situation unverzüglich der für die Sicherheit verantwortlichen Person zu melden. Bei unmittelbarer Lebens- oder Gesundheitsgefahr den Notruf (112) zu wählen.

8.2. Die für die Sicherheit verantwortliche Person: Analysiert den Bericht. Dokumentiert die Situation. Benachrichtigt gegebenenfalls die zuständigen Behörden: Polizei, Jugendamt, Familiengericht. Informiert den Betreiber über alle ergriffenen Maßnahmen.

9. Verantwortliche Personen für die Sicherheit von Minderjährigen: Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Empfangsleiter

10. Regeln zur Überprüfung des Personals

10.1. Good Time Apartments kann von seinen Mitarbeitern folgende Unterlagen verlangen: eine Erklärung über das Fehlen von Vorstrafen, eine Erklärung über das Fehlen eines Verbots der Arbeit mit Minderjährigen sowie gegebenenfalls weitere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente.

10.2. Good Time Apartments beschäftigt keine Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit von Minderjährigen darstellen.

11. Ausbildung

11.1. Die Mitarbeiter sind vor Arbeitsbeginn mit der Richtlinie vertraut.

11.2. Good Time Apartments bietet regelmäßig Schulungen zum Schutz von Minderjährigen an.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

12.2. Die Richtlinie ist für Mitarbeiter, Partner und Gäste zugänglich.

12.3. Good Time Apartments überprüft die Richtlinie mindestens einmal im Jahr.

12.4. Für Angelegenheiten, die hier nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des polnischen Rechts.

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